Das neue 4 Stufen Modell für deutsche Weine

Die Pyramide soll’s erklären

In einer heute dem Bundeslandwirtschaftsministerium zugeleiteten Stellungnahme zur anstehenden Reform des Weingesetzes hat der Deutsche Weinbauverband e.V. (DWV) eine klare Position zur künftigen Gestaltung des deutschen Weinbezeichnungsrechts bezogen.

Grundsätzlich bekräftigt der DWV die Ziele der Reform, das alte Qualitäts- und Bezeichnungssystem in ein neues, vereinfachtes und transparenteres System zu überführen. Die Profilierung der geschützten Herkunft soll sich dabei an folgenden zwei Leitsätzen orientieren: „Die Angabe einer Herkunft beinhaltet ein Qualitätsversprechen.“ „Kleinere Herkünfte müssen ein größeres Qualitätsversprechen beinhalten.“

Die in den Anbaugebieten gegründeten Schutzgemeinschaften sollen für die Profilierung ihres Anbaugebietes zuständig sein. Um regionale Bedürfnisse und Besonderheiten in die Profilierung mit einzubringen, sollten die Schutzgemeinschaft jedoch weitgehend flexibel gestalten können. Dem Anliegen des Bundesministeriums nach gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien, um ein gewisses Qualitätsniveau, eine gewisse Einheitlichkeit und damit eine bessere Orientierung des Verbrauchers zu garantieren, soll jedoch auch Rechnung getragen werden.

System der vier Herkunftsstufen

Im Weingesetz werden die vier Herkunftsstufen Anbaugebiet (= g.U.), Großlage/Bereich, Ort (= Gemeinde) und Einzellage verankert (vgl. Bild).

Die Schutzgemeinschaften können selbst darüber entscheiden, ob sie alle Stufen für die Profilierung verwenden oder ob in ihrem Anbaugebiet nur ein dreistufiges System (ohne Bereich und Großlage) angestrebt wird.

1. Stufe: Herkunftsstufe (g.U.)

Für die Stufe g.U. (Anbaugebiet) bleiben die bisher festgesetzten Produktspezifikationen in den Lastenheften erhalten. Es werden keine weiteren gesetzlichen Mindestkriterien vorgesehen.

2. Stufe: Herkunftsstufe Bereich/Großlage

Für die Stufe Bereich/Großlage wird der verpflichtende Namenszusatz „Bereich“ oder „Region“ in Voranstellung zum Großlagennamen (Gemeinde + Lagenname) bzw. Bereichsnamen nach einer Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkrafttreten dieser Weingesetzänderung vorgeschrieben. Nach weiteren 5 Jahren soll geprüft werden, ob auf diese Stufe ganz verzichtet werden kann oder ob die Großlagenbezeichnung ähnlich wie ein Bereich (also ohne Gemeindenamen) gestaltet werden kann.

Die bisher in den Lastenheften festgesetzten Produktspezifikationen bleiben erhalten. Es werden keine weiteren gesetzlichen Mindestkriterien vorgesehen.

3. Stufe: Herkunftsstufe Ort /Gemeinde

Für Ortsweine (Bezeichnung mit dem Gemeindenamen) sollen folgende Mindestkriterien gesetzlich vorgeschrieben werden:

Mindestmostgewicht Prädikat

Frühester Vermarktungstermin ab 1. Januar des der Ernte folgenden Jahres

4. Stufe: Herkunftsstufe Einzellage

Für die Einzellage (Gemeinde + Lagenamen) sollen folgende Mindestkriterien gesetzlich festgelegt werden:

Mindestmostgewicht Prädikat

Frühester Vermarktungstermin ab 1. März des der Ernte folgenden Jahres

Beschränkung auf maximal 12 Rebsorten pro g.U.

Restsüße Lagenweine (mehr als 20 g Restsüße/l) tragen Prädikatsbezeichnungen.

In allen 4 Herkunftsstufen steht es den Schutzgemeinschaften frei, für die festgelegten Kriterien strengere Werte bzw. weitere Kriterien festzulegen.

Dieser mit großer Mehrheit in unserem Vorstand angenommene Beschluss hat allen Beteiligten eine große Kompromissbereitschaft abverlangt, in der jeder Federn lassen musste. Daher begrüße ich es außerordentlich, dass wir uns auf ein gemeinsames System mit einigen Mindestkriterien verständigen konnten. Ich erwarte, dass der Gesetzgeber diese Verständigung des Berufsstandes aufgreift und zügig in eine Gesetzesänderung einfließen lässt.“, so der DWV-Präsident Klaus Schneider zu der Beschlussfassung des Verbandes. -jb- (Quelle: Meiningerverlag 02/20)

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